Förderverein Seniorentreff Weikersheim
Satzung

§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein hat den Namen Förderverein Seniorentreff Weikersheim. Nach der Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, führt er den Namen mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weikersheim.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Die Satzung wurde am 20. November 2003 errichtet.

§ II Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, und hierbei besonders die Förderung der Unterhaltung, der kulturellen Bedürfnisse und der Geselligkeit alter Menschen.
  2. Der Förderverein betreut eine Begegnungsstätte für Seniorinnen und Senioren in Weikersheim. Er setzt sich zum Ziel, zum Wohl aller Senioren und Seniorinnen aus der Kernstadt und den Ortsteilen zu wirken. Gespräche bei Kaffee und Kuchen, gemeinsame Spiele, Surfen im Internet unter Anleitung, Kreativkurse wie Töpfern oder Malen, heiteres Gedächtnistraining, Seniorengymnastik, Seniorentanz, gemeinsames Singen, Vorträge, Vorlesenachmittage, Bastelnachmittage und viele andere Angebote sollen den Senioren und Seniorinnen die Möglichkeit geben, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten, neue Kontakte zu knüpfen und die körperliche und geistige Fitness zu fördern, wozu auch gemeinsame Spaziergänge oder Ausflüge, Begegnungen mit Jüngeren und in regelmäßigen Abständen ein gemeinsamer Mittagstisch in einem Lokal in Weikersheim beitragen können.
  3. Die Betreuung erfolgt durch ehrenamtliche Helfer, die auch die Versorgung mit Kaffee, Kuchen und sonstigen Getränken zu sozial verträglichen Preisen übernehmen.
  4. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Entstandene, nachgewiesene Aufwendungen können erstattet werden.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weikersheim. Diese muss jedoch das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und für die soziale Betreuung älterer Mitbürger verwenden.
  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ III Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszwecken dienen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

§ IV Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a. Tod
    b. freiwilligen Austritt
    c. Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
  4. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, sowie wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für das abgelaufene Geschäftsjahr in Verzug ist.

§ V Höhe und Verwendung der Beiträge

  1. Es gibt im Verein aktive und passive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder zahlen keinen Beitrag, verpflichten sich jedoch, ca. einmal im Monat, mindestens aber sechsmal pro Jahr für einen Nachmittag die Betreuung zu übernehmen und auch bei Veranstaltungen mitzuhelfen. Sie können auch, wenn sie spezielle Fähigkeiten haben, entsprechende Kurse für Senioren und Seniorinnen anbieten. Für die passiven Mitglieder, die sich nicht an der Betreuung beteiligen wollen sondern nur gelegentlich bei Veranstaltungen mithelfen, beträgt der jährliche Mindestbeitrag 25 Euro. Die Höhe des Beitrags wird nach Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Satzungsänderung erforderlich ist. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, einen seiner wirtschaftlichen Lage entsprechenden höheren Beitrag zu leisten.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Über die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen entscheidet der Vorstand.

§ VI Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a. Vorstand
    b. Mitgliederversammlung
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ VII Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzen und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann dieser für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen.
  2. Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt, Ausgaben zu tätigen. Bei einer Mittelverwendung, die im Einzelfall 1.500,00 Euro übersteigt, ist im Innenverhältnis ein Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Im Übrigen werden Beschlüsse des Vorstandes mehrheitlich gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden; zu deren Wirksamkeit ist einstimmige Beschlussfassung erforderlich.

§ VIII Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einberufung hat mindestens eine Woche zuvor im Mitteilungsblatt der Stadt Weikersheim durch den Vorstand zu erfolgen.
  3. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:
    a. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
    b. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Kassenwarts.
    c. Rücktritt des alten Vorstands (nach vorheriger Wahl eines Versammlungsleiters).
    d. Wahl des neuen Vorstands
    e. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
    f. Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
    g. Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen.
  4. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder oder 2 Mitglieder des Vorstandes für erforderlich halten.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der der abgegebenen Stimmen gefasst werden; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ IX Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ X Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § VIII festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ XI Schirmherrschaft

Die Schirmherrschaft über den Verein hat die Stadt Weikersheim. Deren jeweiliger Bürgermeister ist kraft Amtes automatisch beratendes Mitglied im Vorstand.

Weikersheim, 20.11.2003

(Die Urschrift der Satzung und eine Abschrift wurden von 7 Vereinsmitgliedern unterzeichnet).

Als Tag der Errichtung des Fördervereins wurde der 01.01.2004 festgelegt